Vereinssatzung
Satzung des Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.V.
Postanschrift:
Postfach 1336
66865 Kusel
VR 21278 eingetragen beim Amtsgericht Kaiserslautern
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.V.“
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Kusel.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den gesamten Landkreis Kusel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
- den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
- durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken,
- ihr Wohlergehen zu fördern,
- Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche
Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
Zweck des Vereins ist es, ein Tierheim zu unterhalten, soweit dies im Rahmen der gegebenen Verhältnisse möglich ist. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen b egünstigt werden. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Personal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Der Tierschutzverein im Landkreis Kusel e. V. mit Sitz in Kusel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Aufgaben ist der Verein berechtigt, lediglich Zweckbetriebe im Sinne des §65 Abgabenordnung zu unterhalten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. (Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben). Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zwecke des §2 der Vereinssatzung zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
- durch Ausschluss oder durch Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es am Ende des Geschäftsjahres, am 31. 12. mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise im Rückstand ist,
- wenn es dem Vereinszweck, dem Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben, oder Personen die seit 30 Jahren Vereinsmitglied sind und das 80. Lebensjahr erreicht haben. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.
§ 4: Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresmindestbeitrag richtet sich nach der Gebührenordnung des Tierschutzvereins.. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung der Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werde. Ehrenmitglieder können auf Wunsch vom Beitrag befreit werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Wahlberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahren. Passives Wahlrecht wird frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft im Verein erlangt.
§ 6: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7: Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer (diese Aufgabe kann auch der Schatzmeister übernehmen)
- dem Schatzmeister
- den vier Beisitzern
Die Mitglieder des Vorstandes werden - und zwar jedes einzelne für sein Amt
- von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren neu gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
§ 8: Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes
- Die Aufnahme und von Vereinsmitgliedern
- Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jeder von ihnen vertritt allein.
§ 9: Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beisitzer allein sind nicht beschlussfähig.
Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einen Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen. Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss.
§ 10: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im jeden Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder diese unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse (RHEINPFALZ - Ausgabe für den Landkreis Kusel) zu veröffentlichen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern
- Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
- Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält: bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen; Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienen es verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 11: Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsantrag behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäss gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§ 12: Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
§ 13: Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14: Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 15:
§ 16: Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem freie Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.
§ 17: Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
§ 18: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Vertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechten und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB). Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden muss.
§ 19: Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 20: Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 21: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Impressum:
Impressum | Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.V. (tierschutz-kusel.de)